
Remailing
Das Landgericht Hamburg hat - wie auch andere Gerichte zuvor - in einem Urteil vom 29. Oktober 1999 entschieden, dass die Deutsche Post Zahlungsansprüche für umgeleitete Inlandspost (Remailing) gegen den inländischen Absender geltend machen kann.
Es handelte sich hier um ein in Hamburg ansässiges Unternehmen, das seine Sendungen an deutsche Kunden über die britische Post einliefern ließ. Die Firma trug vor, die Sendungen würden in Großbritannien gedruckt und versandfertig gemacht. Sie hatte sich deshalb geweigert, den der Deutschen Post laut Weltpostvertrag zustehenden Differenzbetrag zwischen den Vergütungssätzen der britischen Post und dem deutschen Inlandstarif zu bezahlen.
Das Unternehmen muss nun für die Zustellung seiner über das Ausland eingelieferten Sendungen der Deutschen Post AG nachträglich einen Betrag von mehr als 1,6 Millionen DM bezahlen.
Quelle: DDV-Report 12/99
Der Anspruch der Deutschen Post auf Nachentrichtung von Porto, wenn Briefe inländischer Absender im Ausland aufgeliefert wurden - das sogenannte Remailing -, ist mit dem EU-Recht vereinbar. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsauffassung mehrerer deutscher Gerichte bestätigt, die den Zahlungsanspruch der Deutschen Post bereits in der Vergangenheit anerkannt haben.
Quelle: POSTplus 2/2000
